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   RG, 27.01.1930 - VI 186/29   

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RG, 27.01.1930 - VI 186/29 (https://dejure.org/1930,622)
RG, Entscheidung vom 27.01.1930 - VI 186/29 (https://dejure.org/1930,622)
RG, Entscheidung vom 27. Januar 1930 - VI 186/29 (https://dejure.org/1930,622)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Können der Eigentümer und der Entleiher eines Kraftfahrzeugs gleichzeitig als Halter angesehen werden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 127, 174
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

    Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verliert der Vermieter eines Kraftfahrzeuges die Haltereigenschaft bei einer nur vorübergehenden Gebrauchsüberlassung, wie es hier der Fall war, regelmäßig nicht (RGZ 127, 174, 176; 161, 359, 360; BGHZ 32, 331, 333).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Halter eines Kraftfahrzeuges, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (RGZ 91, 269, 270; 93, 222, 223; 127, 174, 175; BGHZ 13, 351, 354; 32, 332, 333 [BGH 23.05.1960 - II ZR 132/58]; 87, 133, 135 [BGH 22.03.1983 - VI ZR 108/81]m.w.N.).

    Unter diesen Voraussetzungen kann auch der Mieter eines Kraftfahrzeuges neben dem Vermieter Halter sein (RGZ 127, 174, 176; BGHZ 32, 332, 333) [BGH 23.05.1960 - II ZR 132/58].

    Dementsprechend hat der Senat eine mietweise Überlassung von nur wenigen Stunden und nur für eine bestimmte kurze Einzelfahrt nicht als ausreichend angesehen (BGHZ 32, 332, 334 [BGH 23.05.1960 - II ZR 132/58] m.w.N.; vgl. dagegen für längere Mietdauer RGZ 127, 174, 177 ff. - 2 Tage; OLG Hamm DAR 1956, 114 - 3 Tage; 1978, 111 - 3 Monate - und VersR 1991, 220 - mehrtägige Urlaubsreise).

  • BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53

    Begriff des Kraftfahrzeughalters

    An diesem Grundsatz hat das Reichsgericht stets festgehalten (vgl. RGZ 127, 174 [175]; 141, 400 [402 ff]; 170, 182 [184 ff]).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß mehrere Beteiligte zugleich als Halter eines Kraftfahrzeugs in Betracht kommen können (RGZ 120, 154 [160]; 127, 174. [176]; 141, 400 [405/406]; 170, 182 [186]).

    Überdies wäre es ein für den Verkehr unerträglicher Zustand, wenn das beklagte Land die Haltereigenschaft in laufender Wiederkehr hätte aufnehmen und aufgeben und die gesetzliche Halterhaftung damit in einen geradezu schaukelhaften Wechsel hätte bringen können (vgl. RGZ 127, 174 [176/177]).

  • BGH, 23.05.1960 - II ZR 132/58

    Begriff des Halters

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  • VGH Bayern, 15.03.2010 - 11 B 08.2521

    Fahrtenbuchauflage

    Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (RG vom 27.1.1930 RGZ 127, 174/175; BGH vom 23.5.1960 BGHZ 32, 331/333; vom 22.3.1983 BGHZ 87, 133/135; vom 3.12.1991 BGHZ 116, 200/205 f.).

    Denn das Tatbestandsmerkmal, dass der Halter die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug innehaben muss, braucht nicht ununterbrochen erfüllt zu sein (RG vom 27.1.1930, a.a.O., S. 176).

  • BGH, 05.04.1960 - VI ZR 34/59

    Haftungsverteilung beim Zusammenstoß zweier zurücksetzender LKW auf einer

    Nach feststehender, von Schrifttum gebilligter Rechtsprechung verliert der Eigentümer eines Kraftfahrzeuges seine Eigenschaft als Halter nicht, wenn er das Fahrzeug für eine gewisse Zeit vermietet und dabei, wie hier, den Fahrer stellt und entlohnt (RGZ 120, 154, 159; 127, 174; BGHZ 13, 351 m.N.; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 9. Aufl., 19. Kap. Rdn. 11; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdn. 560).
  • BGH, 06.12.1960 - 1 StR 520/60

    Verurteilung wegen Einschleichdiebstahls - Gebrauchen eines nicht

    Wohl aber kann es sie hindern, daß § 7 Abs. 3 StVG denjenigen, der ein Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters benutzt, jedenfalls im allgemeinen nicht selbst als Halter ansieht (RGZ 127, 174, 178; 138, 320; vgl. BGHZ 5, 269, 270 f) [BGH 10.03.1952 - III ZR 235/51], und ferner, daß dieser Begriff in § 1 PflVersG gleiche Bedeutung hat wie in § 7 StVG (BGHZ 13, 351, 356) [BGH 29.05.1954 - VI ZR 111/53].
  • BGH, 03.12.1964 - II ZR 172/62

    Haftpflichtansprüche bei einem Verkehrsunfall - Begriff des berechtigten Fahrers

    Er war damit für die Dauer der Wagenmiete, die sich hier nicht auf wenige Stunden und eine kurze, vorher feststehende Einzelfahrt beschränkte, wenn nicht Fahrzeughalter (vgl. RGZ 127, 174; 161, 359; BGHZ 32, 331 = VersR 60, 650; Stiefel/Wussow, AKB 5. Aufl. § 2 Anm. 37), so doch jedenfalls befugt, selbständig über die Benutzung des Wagens zu bestimmen und der Beklagten zu 2) die Fahrberechtigung zu verschaffen.
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